11/22/2016

Strafanzeige  gegen die Polizisten KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel vom Kriminaldezernat 4 München, Kommissariat 44.

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

22. Nov. 2016

(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden)

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen die Polizisten

KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel

Kriminaldezernat 4 München, Kommissariat 44, Hansastr. 24, 80686 München

wegen Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 als auch des §100 STPO.

Am 28.10.2015 betraten um 7:40 Uhr die genannten Polizisten das Appartment bewohnt von mir und meiner tibetischen Tochter und beschlagnahmten unter Vorlage des Beschlusses von Richterin Pabst (siehe Anlage 1) unsere komplette IT-Ausrüstung. Es wurde ebenso mein Handy beschlagnahmt (siehe Anlage 2) und die Polizisten schnüffelten noch nach weiteren Handys herum. Die Polizistin war offenkundig beauftragt, das Handy meiner Tochter ebenso zu beschlagnahmen. Ich wurde einer Körperdurchsuchung unterzogen und dies war auch für meine Tochter geplant.

Dies war die zweite Beschlagnahme von Computern veranlasst durch staatliche deutsche Arbeitsbehörden, denen offensichtlich die freie Meinungäusserung dispensabel erscheint und insbesondere Hartz 4 Rezipienten in Zusammenarbeit mit Justiz und Polizei als Freiwild betrachten, um Billig-Lohn Jobs mit rechtsbrecherischen und armutsinduzierenden Mitteln zu füllen.

Der Beschluss der Richterin führt nicht die Beschlagnahme von Handys auf! Die Auswertung der im Mobiltelefon gespeicherten Daten haben mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Es sind Informationen abgerufen worden, wann, wie lange und mit wem ich telefoniert habe. Ausserdem wurde meine Kontakteliste in der Gerichtsakte festgehalten.
"Die Information, ob, wann und wie oft zwischen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist, gehört zu den durch Art. 10 Abs. 1 GG gegen staatliche Kenntnisname abgeschirmten Kommunikationsumständen. Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>)." (Exzerpt aus Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04)
Dies ist ein tiefgreifender Eingriff, der der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden darf und der Eingriff erinnert an die Nazi-Zeit.

Die Polizisten handelten eigenmächtig und in der wohl von ihnen unterstellten Annahme, ein Hartz 4 Rezipient sei ohnehin geistig minderbemittelt und vor allem würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um sich juristisch Recht zu verschaffen. Willkür könne also, ohne Reperkussionen befürchten zu müssen, angewandt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) klare Voraussetzungen benannt, unter denen die Ermittlungsbehörden die auf einem Handy gespeicherten Daten auswerten dürfen, wenn das Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird.
"Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>)."
Es steht zu vermuten, diese Kunde aus 2005 ist noch nicht in die Provinz Bayern vorgedrungen und bisherige Erfahrungen mit der bayerischen Justiz machen es mir schwer, divergierende Evidenz zu beanspruchen. Des ungeachtet erlaube ich mir, das BVerfG weiter zu zitieren.
"Die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln die §§ 100g und 100h StPO. Der Eingriffszweck muss in der Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung liegen (§§ 100g Abs. 1 Satz 1, 100a Satz 1 StPO). Durch richterlichen Beschluss, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (§§ 100h Abs. 1 Satz 3, 100b Abs. 1 StPO), können die geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Das Auskunftsverlangen ist nachrangig gegenüber anderen Ermittlungsmaßnahmen (§ 100g Abs. 2 StPO). Mit dieser Subsidiaritätsklausel lockert das Gesetz aber nicht die Anforderungen, die die §§ 100g und 100h StPO an die erzwungene Offenbarung der Verbindungsdaten stellen. Es wäre mit dem sich aus Art. 10 Abs. 2 GG ergebenden Erfordernis nach einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Begrenzung des Eingriffs nicht vereinbar, wenn die Ermittlungsbehörden auf eine andere Zwangsmaßnahme zurückgreifen könnten, an die geringere Anforderungen in Bezug auf das Anordnungsverfahren gestellt sind, um zum gleichen Ziel zu gelangen, nämlich dem unfreiwilligen Offenbaren der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Daten. § 100g Abs. 2 StPO kann daher so verstanden werden, dass ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, wenn der fragliche Sachverhalt, etwa der Aufenthaltsort des Beschuldigten, durch andere Ermittlungsmaßnahmen, die nicht auf Telekommunikationsverbindungsdaten zugreifen, aufzuklären ist. Wird aber anders als durch ein Auskunftsverlangen auf Verbindungsdaten zugegriffen, die der Betroffene vor der Kenntnisnahme durch die Ermittlungsbehörden in seinem privaten Bereich verborgen hält, so stellt § 100g Abs. 2 StPO nicht von den Beschränkungen frei, von denen ein Auskunftsverlangen abhängt."
"Die auf Art. 10 Abs. 2 GG beruhende Begrenzungsfunktion der §§ 100g und 100h StPO verbietet den Ermittlungsbehörden die Umgehung der dort geregelten materiellen und verfahrensmäßigen Schranken durch die Wahl einer anderen Zwangsmaßnahme, die solchen Schranken nicht unterliegt. Besteht die begründete Vermutung, dass die den Ermittlungen dienlichen Verbindungsdaten bei dem Beschuldigten aufgezeichnet oder gespeichert sind, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Rechnungen des Telekommunikationsdienstleisters oder in elektronischen Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf eine Beschlagnahme dieser Datenträger, der Rechnungen und Geräte, nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO erfolgen. Die durch Beschlagnahme bei dem Beschuldigten und Auswertung der beschlagnahmten Datenträger erzwungene Offenbarung von Verbindungsdaten ist daher ebenfalls auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei ersetzt werden kann."
Die rechtswidrige Beschlagnahme meines Handys wiegt umso schwerer, als die Polizisten auch das Handy meiner Tochter rechtswidrig zu beschlagnahmen geplant hatten. Zufälligerweise deckt sich dies Unterfangen mit den Absichten des Jobcenter München Mitarbeiters Jean-Marc Vincent, der sich unter heuchlerischer Vorgabe von schulischer Hilfestellung in 2014 auch angeschickt hatte, Kenntnis der Handynummer meiner tibetischen Tochter zu erlangen. Dies nebst einer anderen widerlichen Unterstellung dieser deutschen Rassistenbehörde. Der Fall hat nun die Beschwerde Nummer 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Ich darf abschliessend feststellen, dass ich aufs Tiefste angeekelt bin vom Rassismus der Deutschen und insbesondere des institutionellen Rassismus dieses mir fremden Landes.

Ich erwarte rechtsstaatliches Vorgehen, das eines demokratischen Staates würdig ist, gegen die Übergriffe dieser drei Polizisten.

Guten Tag

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