10/13/2016

Strafanzeige gegen Arbeitsministerin Nahles wegen Verstosses gegen Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 6 MRK

Staatsanwaltschaft Berlin
10548 Berlin

13. Okt. 2016

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Andrea Maria Nahles

Bundesministerin für Arbeit und Soziales und Literatin manqué

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Wilhelmstraße 49 (vormals Sitz des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda unter Führung von Joseph Goebbels), 10117 Berlin.

wegen
  • Verstoss gegen Artikel 5 GG
  • Verstoss gegen Artikel 6, Abs. 3 d EMRK
  • § 226 BGB

Begründung: 

Am 07. Mai 2015 wurde eine Online Strafanzeige gegen mich an die Bayerische Polizei von der IP Adresse 217.253.91.237 gesandt unter Angabe eines falschen Namens laut Polizeireport. (Anlage 1)

Daraufhin wurde im Nazi-Stil die komplette IT-Ausrüstung von mir und meiner Tochter beschlagnahmt. Im Nazi-Stil stürmte ein Polizist in das Zimmer meiner Tochter ohne anzuklopfen, die jedoch schon auf dem Weg zur Schule war. Es war geplant im Nazi-Stil meine Tochter zu durchsuchen. Ferner im Nazi-Stil ihr Smartphone zu beschlagnahmen. Alle drei Polizisten waren im Nazi-Stil bewaffnet. Fotos von der Wohnung und dem Haus wurden im Nazi-Stil gemacht.

Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende aus dem Umfeld Jobcenter München, Agentur für Arbeit München oder er ist ein gedungener Strohmann. Diese Firmen fallen unter die Rechtsaufsicht der Ministerin. Ziel ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.

Die Email Anzeige weist auffällige und eindeutige Indizien bzgl. zwei vorhergegangener Strafanzeigen durch Manfred Jäger von der Arbeitsagentur Ingolstadt und Jürgen Sonneck vom Jobcenter München (Beschwerde eingereicht beim EGMR unter Beschwerde Nr.35285/16) auf.

Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe eines Jobcenters. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237 als auch eines Mitarbeiters in der Zentrale des Jobcenter München. (Anlage 2)

In mehreren Emails forderte ich die Arbeitsministerin Nahles auf, zur Beschaffung des Namens und der Anschrift des Anzeigenden beizutragen. Per Email und als Blog Post sandte ich u.a. an das BMAS als auch das Justizministerium motivierend getitelt 'Tittengeiler Deal für das Jobcenter München' Details zu der Online Strafanzeige abgegeben unter falschem Namen.

Am 27. Sept. 2016 sandte ich eine Email, veröffentlicht am 26. Sept. 2016 unter dem Titel 'German Minister of Labor Andrea Nahles, you silence a critical blogger by confiscation of all IT equipment.'

Am 08. Oktober 2016 veröffentlichte ich den Blog Post 'Minister Andrea Nahles, you are aiding and abetting Nazi methods in stifling free speech in Germany! Come clean!' und sandte ihn als Email an alle Ministerien am 10. Oktober 2016.

Die Ministerin scheint der Auffassung, Hartz IV Rezipienten sind juristisches Freiwild, haben ihr Recht auf freie Meinungsäusserung verwirkt und sind keiner Antwort würdig.

Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

CASE OF COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06)
47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).

Case Hümmer v. Germany (no.  26171/07)
Dort heist es u.a.:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).

Desweiteren sei auch auf Case Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85 hingewiesen.
“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”

Weiters  bzgl. anonymer Zeugen oder Kläger:

Confronting  Confrontation

Mike  Redmayne  LSE   Law,   Society  and   Economy   Working   Papers   10/2010 London   School   of   Economics   and   Political   Science  Law  Department
https://www.lse.ac.uk/collections/law/wps/WPS2010-10_Redmayne.pdf
Seite  10:
...
STRASBOURG
... Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, wurde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.

Abschliessend sei angemerkt, dass das Macbook meiner Tochter beschädigt zurückgegeben worden ist vom Gericht München und so nicht verkauft werden kann. Ein Brief mit Ersuchen um vollen Schadensersatz wurde wie üblich von der verrotteten Münchner Justiz nicht beantwortet.

Die unästhetisch übergewichtige Ministerin, die nie einen Job in der freien Wirtschaft ausübte,  scheint ein seltsames Demokratieverständnis zu unterhalten. Sie deckt als Ministerin Gesetzesbrecher, um missliebige Meinungen zu unterdrücken und ist zusammen mit der Münchner Justiz Teil eines Komplotts zur Kriminalisierung von Kritik an der deutschen Behörde zur Bereitstellung von billigen Arbeitskörpern und Rentendeflation.

Ich erbitte daher, in dieser Angelegenheit Ermittlungen gegen Ministerin Nahles einzuleiten.

Mit freundlichen Grüssen

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